Verteidigung gegen Abmahnungen

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Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs (UWG)

Viele Abmahnungen beinhalten den Vorwurf, dass der Adressat sich unlauter im Wettbewerb, also wettbewerbswidrig verhalte und dadurch gegen eine Vorschrift des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoße.


Verlangt wird dann in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages, der in der Regel im hohen dreistelligen oder im vierstelligen Bereich lieg, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, die aus der behaupteten unlauteren Werbung resultieren sollt. Häufig ist es nicht ratsam, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben oder den geforderten Betrag zu bezahlen. Es ist aber in jedem Fall wichtig, schnell zu reagieren. Ihnen droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.

Machen Sie keine Experimente

Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung unlauteren Wettbewerbs zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die dort aufgestellten Behauptungen zutreffen. Aber: Wettbewerbsrecht ist ein Spezialgebiet. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.


Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Aufgrund unserer Spezialisierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten. Wir wissen, was zu tun ist.

Häufig gestellte Fragen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Was genau bedeutet "unlauterer Wettbewerb"?

Wettbewerb setzt zunächst eine geschäftliche Handlung voraus. Das ist


  •  jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens

  •  vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss,

  •  das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.


Eine geschäftliche Handlung kann unter bestimmten Umständen unlauter sein:

Wann kann eine geschäftliche Handlung unlauter sein?

Es gibt die folgenden Kategorien unlauteren Wettbewerbs. In den folgenden Konstellationen kann eine geschäftliche Handlung unlauter sein:


  •  Irreführende Werbung


  •  Vergleichende Werbung


  •  Verletzung von Marktverhaltensregeln, beispielsweise

       •  Heilmittelwerbung, irreführende Werbung für Heilmittel, Werbung für Arzneimittel, Werbung für Behandlungsmethoden, Werbung für Medizinprodukte, Werbung für Zahnärzte, Werbung für Ärzte, Werbung für Heilpraktiker, Werbung für Physiotherapeuten, Werbung für Apotheker, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Heilmittelwerberecht – § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

       •  Vertrieb von nicht zugelassenen Arzneimitteln – § 3a HWG (Heilmittelwerbegesetz)

       •  Preiswerbung, Preisangaben, Grundpreis, Gesamtpreis, Preisklarheit, Preiswahrheit usw. – § 1 PAngV (Preisangabenverordnung)

       •  Buchpreisbindung beim Verkauf neuer Bücher – § 3 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz)

       •  Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten und Vertriebsverbot für nicht registrierte Elektrogeräte und Elektronikgeräte; Stiftung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte Register), WEEE-Nummer – § 6 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz)

       •  Kennzeichnungspflichten für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (Mülltonne, Hersteller und Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU) – § 9 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz)

       •  Verpflichtung zur Kennzeichnung von Verbraucherprodukten – § 6 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz – Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt)

       •  Kennzeichnung von Lebensmitteln, Werbung für Lebensmittel, irreführende Werbung für Futtermittel, Futtermittelrecht, Werbung für kosmetische Mittel, Werbung für BedarfsgegenständeLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB)

       •  Kennzeichnungspflicht bei Arzneimitteln – § 10 AMG (Arzneimittelgesetz)

       •  Hervorrufen oder Ausnutzen von Angstgefühlen im Rahmen der Heilmittelwerbung – § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

       •  Führen der Berufsbezeichnung Architekt oder Stadtplaner – § 2 BauKaG NRW, § 1 HASG, § 3 ArchG RP, § 2 ArchG BW, § 1 NArchtG, § 2 BremArchG, § 4 ArchIngKG, § 1 BbgArchG, § 1 SächsArchG, § 3 ArchtG-LSA, § 1 ThürAIKG, § 3 ArchG M-V, § 2 SAIG, Art. 1 BauKaG BY, § 2 ABKG, § 2 HmbArchtG

  •  Schutz gegen gezielte Angriffe von Konkurrenten (Mitbewerberschutz), nämlich

       •  Herabsetzung und Verunglimpfung

       •  Verletzung der Geschäftsehre, Anschwärzen

       •  Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (im Wesentlichen Produktnachahmung)

       •  Gezielte Behinderung von Mitbewerbern


  •  Aggressive geschäftliche Handlungen (unangemessene Beeinflussung und Ausnutzen von Schwäche)


  •  Unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (schwarze Liste)


  •  Schutz von Know-how, Kundendaten und anderer Geschäftsgeheimnisse


Was ist eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten – unlautere Werbung oder andere unlautere geschäftliche Handlungen – künftig zu unterlassen. Sie ist auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet.

Wieso soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ihnen wird vorgeworfen, unlauter geworben zu haben. Daraus resultiert eine Wiederholungsgefahr, die außergerichtlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, aber gegenüber einer sonst möglichen Verurteilung zum Unterlassen auch Nachteile mit sich bringen kann. Es ist deshalb in jedem Einzelfall gut abzuwägen, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird meist als Reaktion auf eine Abmahnung abgegeben und dient der Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs. Ein solcher Unterlassungsanspruch – wenn er denn bestehen sollte wird in der Regel nicht allein dadurch erfüllt, dass Sie in Zukunft die beanstandete Verhaltensweise unterlassen. Auch die reine Erklärung, das zukünftig zu unterlassen, reicht bei einer Wiederholungsgefahr nicht aus.


Ein möglicherweise bestehender Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden; nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende darin nicht nur verpflichtet, gleichartige Verletzungen in Zukunft zu unterlassen, sondern sich zugleich dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag – die sogenannte Vertragsstrafe – zu zahlen.

Kann ich eine Unterlassungserklärung bei unlauterem Wettbewerb nicht auch selbst erstellen?

Davon raten wir dringend ab. Sie laufen sonst Gefahr, ein Schuldeingeständnis abzugeben und sich darüber hinaus viel weiter zu verpflichten als erforderlich. Bitte beachten Sie, dass durch eine (wirksame) Unterlassungserklärung ein bindender Unterlassungsvertrag zustande kommen kann. Jeder Verstoß kann Sie mehrere Tausend Euro kosten. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb sehr sorgfältig formuliert werden.

Muss ich die kurzen Fristen bei einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs einhalten?

Unbedingt. Siehe nächste Frage.

Was passiert, wenn ich eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs ignoriere und nichts tue?

Die abmahnende Kanzlei kann dann beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des behaupteten unlauteren Verhaltens beantragen; das ist das Gegenstück zur Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, also einem beschleunigten Verfahren, das der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass der Antragsgegner (also Sie) in der Regel nicht vom Gericht angehört wird, so dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen kann, deren Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) Sie zunächst einmal zu tragen haben.


Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen angeblich unlauteren Verhaltens

Es lohnt sich fast immer, sich gegen eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltene Behauptung zutrifft. Häufig sind die gestellten Forderungen nämlich maßlos überzogen. In manchen Fällen lässt sich eine Zahlung an die Gegenseite vollständig vermeiden. Das setzt voraus, dass Sie auf eigene Faust nichts unternehmen, das heißt nichts bezahlen und nichts unterschreiben.


Der sicherste Weg ist, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Mit spezialisiertem Anwalt stehen die Chancen deutlich besser. Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt und Rechtsanwalt Florian Marlow sind zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und können Sie deshalb optimal beraten. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Sofern Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs reagiert haben und Ihnen liegt bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor, ist es noch nicht zu spät. Auch dann vertreten wir Sie gerne und verteidigen Ihre Rechte. Hier finden Sie weitere Einzelheiten zu unserer Verteidigungsstrategie: Abmahnung erhalten – was tun?

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden.


Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.


Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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