hello@erlenhardt.de +49 (211) 54 555 95 0
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung geht um die unberechtigte Nutzung eines fremden Werks. Häufig geht es dabei um Fotos. Abmahnungen wegen unberechtigter Verwendung von Fotos beinhalten den Vorwurf, ein Foto ohne die entsprechenden Nutzungsrechte verwendet zu haben, beispielsweise auf einer Internetseite.
Verlangt wird nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages, der je nach Anzahl der betroffenen Fotos und der Nutzungsdauer zwischen einigen Hundert und mehreren Tausend Euro liegen kann, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, die aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung resultieren soll. Häufig ist es nicht ratsam, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben oder den geforderten Betrag zu bezahlen. Es ist aber in jedem Fall wichtig, schnell zu reagieren. Ihnen droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.
Machen Sie keine Experimente
Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die dort aufgestellten Behauptungen zutreffen. Aber: Urheberrecht ist ein Spezialgebiet. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.
Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Aufgrund unserer Spezialisierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten. Wir wissen, was zu tun ist.
Häufig gestellte Fragen zu urheberrechtlichen Abmahnungen
Was ist ein Urheberrecht? Was ist ein Leistungsschutzrecht?
Urheberrechtlich geschützt ist alles, was entweder das Ergebnis geistigen Schaffens, mit anderen Worten eine kreative Leistung, oder das Ergebnis eines erheblichen organisatorischen oder finanziellen Aufwands ist.
Urheberrechtlich geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören insbesondere:
• Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
• Werke der Musik
• pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
• Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
• Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
• Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Voraussetzung für den Schutz ist daber jeweils, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebres handelt.
Leistungsschutzrechte knüpfen hingegen nicht unmittelbar an eine kreative Leistung an, sondern gewähren beispielsweise
• Sendeunternehmens oder
• Filmherstellern
• Tonträgerherstellern
• Fotografen
wegen des organisatorischen Aufwands und der Investitionen, die mit der Ausstrahlung einer Funksendung, der Herstellung eines Films oder Tonträgers oder eines Fotos einhergehen, dem Sendeunternehmen und dem Film- und Tonträgerhersteller sowie dem Fotografen eigene, ausschließliche Verwertungsrechte.
Wie entsteht ein Urheberrecht? Wie entsteht ein Leistungsschutzrecht?
Ein Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines konkreten Werks. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Leistungsschutzrechts hängt vom konkreten Leistungsschutzrecht ab; bei Fotografen entsteht der Lichtbildschutz beispielsweise mit der Herstellung des Lichtbildes.
Was ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten – die Verletzung eines Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts – künftig zu unterlassen. Sie ist auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet.
Wieso soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Ihnen wird vorgeworfen, ein Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht verletzt zu haben. Daraus resultiert eine Wiederholungsgefahr, die außergerichtlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, aber gegenüber einer sonst möglichen Verurteilung zum Unterlassen auch Nachteile mit sich bringen kann. Es ist deshalb in jedem Einzelfall gut abzuwägen, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist.
Wann kann ein Urheberrecht oder ein Leistuntsschutzrecht verletzt sein?
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das heißt
• zu vervielfältigen,
• zu verbreiten und
• auszustellen.
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, was die folgenden Befugnisse umfasst:
• das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
• das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
• das Senderecht
• das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
• das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Eine Verletzung dieser Rechte kann vorliegen, wenn Dritte diese Handlungen ohne Zustimmung des Urhebers vornehmen. Das gleiche gilt für die vom jeweiligen Leistungsschutzrecht priviligierten Handlungen.
Es gibt im Urheberrecht allerdings zahlreiche Ausnahmetatbestände (sog. "Schranken"), nämlich unter anderem die folgenden:
• Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
• Text und Data Mining
• Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
• Menschen mit Behinderungen
• Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
• Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
• Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
• Sammlungen für den religiösen Gebrauch
• Schulfunksendungen
• Öffentliche Reden
• Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
• Berichterstattung über Tagesereignisse
• Zitate
• Karikatur, Parodie und Pastiche
• Öffentliche Wiedergabe
• Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Ferner gibt es weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen:
• Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
• Benutzung eines Datenbankwerkes
• Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
• Unwesentliches Beiwerk
• Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
• Werke an öffentlichen Plätzen
• Bildnisse
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung? Was hat das mit einer Urheberrechtsverletzung zu tun?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann als Reaktion auf eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung abgegeben werden und dient der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs, der aus der Verletzung des Urheberrechts oder Leistungsschutzrechts resultiert. Ein solcher Unterlassungsanspruch – wenn er denn bestehen sollte – wird in der Regel nicht allein dadurch erfüllt, dass Sie in Zukunft die beanstandete Urheberrechtsverletzung unterlassen. Auch die reine Erklärung, das zukünftig zu unterlassen, reicht bei einer Wiederholungsgefahr nicht aus.
Ein möglicherweise bestehender Unterlassungsanspruch kann bei einer schon erfolgten Urheberrechtsverletzung außergerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden; nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende darin nicht nur verpflichtet, gleichartige Urheberrechtsverletzungen in Zukunft zu unterlassen, sondern sich zugleich dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag – die sogenannte Vertragsstrafe – zu zahlen.
Kann ich eine Unterlassungserklärung bei einer Urheberrechtsverletzung nicht auch selbst erstellen?
Davon raten wir dringend ab. Sie laufen sonst Gefahr, ein Schuldeingeständnis abzugeben und sich darüber hinaus viel weiter zu verpflichten als erforderlich. Bitte beachten Sie, dass durch eine (wirksame) Unterlassungserklärung ein bindender Unterlassungsvertrag zustande kommen kann. Jeder Verstoß kann Sie mehrere Tausend Euro kosten. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb sehr sorgfältig formuliert werden.
Muss ich die kurzen Fristen bei einer Urheberrechtsverletzung einhalten?
Unbedingt. Siehe nächste Frage.
Was passiert, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahnung ignoriere und nichts tue?
Die abmahnende Kanzlei kann dann beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung beantragen; das ist das Gegenstück zur Klage im heinstweiligen Rechtsschutzverfahren, also einem beschleunigten Verfahren, das der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass der Antragsgegner (also Sie) in der Regel nicht vom Gericht angehört wird, so dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen kann, deren Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) Sie zunächst einmal zu tragen haben.
Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung
Es lohnt sich fast immer, sich gegen eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltene Behauptung zutrifft. Häufig sind die gestellten Forderungen nämlich maßlos überzogen. In manchen Fällen lässt sich eine Zahlung an die Gegenseite vollständig vermeiden. Das setzt voraus, dass Sie auf eigene Faust nichts unternehmen, das heißt nichts bezahlen und nichts unterschreiben.
Der sicherste Weg ist, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Mit spezialisiertem Anwalt stehen die Chancen deutlich besser. Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt und Rechtsanwalt Florian Marlow sind zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und können Sie deshalb optimal beraten. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.
Sofern Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung reagiert haben und Ihnen liegt bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor, ist es noch nicht zu spät. Auch dann vertreten wir Sie gerne und verteidigen Ihre Rechte. Hier finden Sie weitere Einzelheiten zu unserer Verteidigungsstrategie: Abmahnung erhalten – was tun?
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden.
Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.
